Steuerabzüge / Freistellungsbescheinigung

Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" hat die Bundesregierung zum 1.1.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt. Das bedeutet, dass Sie als Auftraggeber 15% der Zahlung für unsere Leistung direkt an das Finanzamt der Stadt Mülheim abführen müssen. Wir als Bauleistende verrechnen dieses später mit der Steuerschuld beim Finanzamt.

Wichtig: Dieser Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn wir Ihnen eine sogenannte Freistellungsbescheinigung vorlegen!
Das erspart Ihnen und uns deutliche Arbeit. Deshalb können Sie sich diese Bescheinigung mit dem unten stehenden Link als PDF-Datei herunterladen und ausdrucken.

Klicken Sie dazu auf den unten stehenden Link und Drucken Sie entsprechend aus:


Freistellungsbescheinigung 2019-2022 - hier klicken!


Freistellungsbescheinigung 2016-2019 - hier klicken!


Freistellungsbescheinigung 2013-2016 - hier klicken!


Freistellungsbescheinigung 2010-2013 - hier klicken!


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Freistellungsbescheinigung -2006 - hier klicken!


Freistellungsbescheinigung 2002-2004- hier klicken!

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